Die Veröffentlichung einer Videoaufzeichnung auf der Personen erkennbar sind, auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar.

[EuGH Urteil vom 14.02.2019, Az. C-345/17]

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