Für Verträge mit JurTec, die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese geltend auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“):
- Zustandekommen und Umfang des Mandats
Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist die o.g. Kanzlei; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen bestimmten Rechtsanwalt oder sonstiger Personen.
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch Vereinbarung in Textform ausdrücklich anders vereinbart:
- bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
- umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen,
- wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht,JURtec übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
- ist JURtec zur Einlegung von Rechtsmitteln (zB Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde
2. Pflichten von JURtec
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten mit dem Inhalt
„Ich verlange ausdrücklich, dass die Rechtsanwälte bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnen und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu.
JURtec hat mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn JURtec zuvor die anwaltliche Leistung vollständig erbracht hat.“
Im Rahmen ihres Tätigwerdens wird JURtec insbesondere folgende Leistungen erbringen:
a) Rechtliche Prüfung
JURtec wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;
b) Verschwiegenheit
JURtec ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was JURtec im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht JURtec grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. JURtec ist jedoch berechtigt und zum Teil verpflichtet, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.
Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 5;
c) Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird JURtec treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen;
d) Datensicherheit & Datenschutz
JURtec wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf die Hinweise zur Datenverarbeitung verwiesen, welche unter https://jurtec.de/datenschutzhinweis/ abgerufen werden können.
3. Obliegenheiten des Mandanten Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
a) Umfassende Information
Der Mandant wird JURtec über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit JURtec mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an JURtec weiterleiten;
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird JURtec umgehend im Hinblick auf die Änderung seiner Kontaktdaten informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen;
c) Prüfung der Mandanteninformationen
JURtec darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von JURtec übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind.
4. Vergütung
Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit JURtec geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform geschlossen wurde.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung JURtec einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung von JURtec hiermit an diese ab. JURtec nimmt diese Abtretung an.
5. Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und JURtec beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist JURtec unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und JURtec; JURtec wird die Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber JURtec begleichen. Bei JURtec eingehende Erstattungsleistungen werden umgehend an den Mandanten ausgekehrt, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand besteht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung idR nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
6. Kommunikation
Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommen die Rechtsanwälte ihrer Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten bei Mandatsanbahnung genutzten bzw. mitgeteilten Kommunikationsweg nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.
7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von JURtec aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. EUR abdeckt. Sofern der Mandant eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert wissen möchte, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
8. Abtretung
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger Textformzustimmung abgetreten werden.
9. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht bei JURtec vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
10. Schlichtungsstelle, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. JURtec ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und lehnt eine Streitschichtung ab.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Sitz von JURtec vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Erfüllungsort ist der Sitz von JURtec, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
11. Schlussbestimmungen
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und JURtec gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.