Der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG kann in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden.

Auf Abmahnkostenersatz haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

[BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17]

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