Ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos verliert nicht deshalb die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 44/2001, weil er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

[EuGH Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16 (Schrems ./. Facebook)]

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