Aussagen von Influencern können einer UWG-Kontrolle unterliegen, obwohl ihre Äußerungen auch redaktioneller und informierender Natur sein können.

Bei Postings von Influencern wird stets von einer kommerziellen Absicht ausgegangenen, dadurch dass sie von Gegenleistungen mitbeeinflusst werden können.

[OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021 – 6 U 103/20]

Facebook
Twitter
LinkedIn