Der Inhaber eines Internetanschlusses, worüber eine Urheberrechtsverletzung mittels einer Tauschbörse begangen wurde, ist vorgerichtlich nicht zur Benennung des ihm bekannten Täter verpflichtet.
Es besteht keine gesetzliche Sonderverbindung, wonach der Rechtsinhaber aufzuklären ist.

[BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19]

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