Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
[BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17]
Dieses Recht umfasst auch die Nutzung der gleichen Struktur (Navigation), welche dem Erblasser zur Verfügung stand.