WhatsApp-Nachricht kann als Anerkenntnis gelten, soweit die Parteien vorher über WhatsApp kommuniziert haben.

Gemäß § 291 ZPO ist als allgemeinbekannt anzunehmen, dass bei der Anzeige von zwei blauen Haken die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob von dieser WhatsApp-Nachricht tatsächlich erst später Kenntnis genommen wurde.

[LG Bonn, Urteil vom 31. 1. 2020, – 17 O 323/19]

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